AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen zur Verwendung gegenüber Unternehmern

  • 1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote für Waren der

Multi Data Wedemann Vertriebs GmbH, Schütte-Lanz-Str.2, 26135 Oldenburg, vertreten durch die Geschäftsführer Herr Torsten Wedemann und Herr David Wedemann

(nachfolgend „Verkäufer“ genannt)

erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgen AGB). Sie sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern

(nachfolgend „Auftraggeber“ genannt)

über die von ihm angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt. Sie gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung, also auch ohne erneute ausdrückliche Vereinbarung für künftige Aufträge.

(2) Diese AGB gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Auftraggeber wird dem Verkäufer seine Unternehmereigenschaft durch den Gewerbenachweis oder anderweitig nachweisen.

(3) „Waren“ im Sinne dieser AGB sind, soweit nichts anderes angegeben wird, alle dem Auftraggeber zu überlassende Gegenstände einschließlich Software, auch soweit sie unkörperlich, z. B. durch elektronische Übertragungsmittel zur Verfügung gestellt werden.

(4) Lieferungen können insbesondere Kassensysteme und sonstige Hard- und Softwarekomponenten nach näherer Maßgabe des jeweiligen Auftrages sein.

(5) Leistungen können Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Lieferungen sein, insbesondere die Installation und/ oder Einrichtung von Kassensystemen oder die Reparatur von Kassensystemen nach Maßgabe des jeweiligen Auftrages sein.

(6) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, dass Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

  • 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswert, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellung derselben (z. B. Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibung oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserung darstellen, sowie die Einsetzbarkeit von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(2) Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

(3) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen Verkäufer und Auftraggeber sind diese AGB. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarung einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Zur Wahrung der Textform genügt die Übermittlung per Telefax oder E-Mail.

(4) Ein Vertragsschluss zwischen Verkäufer und Auftraggeber kommt in der Regel per Telefon, per Telefax, E-Mail oder per Bestellung über den Onlineshop des Verkäufers zustande. Dabei gibt der Auftraggeber sein Angebot ab, welches dann durch den Verkäufer angenommen wird. Im Online-Shop geschieht dies mit dem Absenden einer Bestellung durch Anklicken des Buttons: „Zahlungspflichtig bestellen“, mit dem der Auftraggeber ein verbindliches Vertragsangebot abgibt, das der Annahme durch den Verkäufer bedarf.

(5) Bei Bestellung per E-Mail erhält der Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung per E-Mail zugesandt, in welcher die Zahlungs- und Lieferbedingungen aufgeführt sind. Bei einer Bestellung per Telefax erhält der Auftraggeber ebenfalls eine schriftliche Bestätigung, in welcher die Zahlungs- und Lieferbedingungen aufgeführt sind.

(6) Im Falle der Bestellung über den Online-Shop gelten zusätzlich die folgenden Bestimmungen:

  1. a) Am Ende des jeweiligen Bestellvorgangs erhält der Auftraggeber eine Zusammenstellung der von ihm bestellten Produkte sowie den zu zahlenden Gesamtpreis inkl. der Ausweisung der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sowie. der anfallenden Versand- und Zusatzkosten.
  2. b) Vor Absendung einer Bestellung hat der Auftraggeber zudem die Möglichkeit, die Bestellung noch einmal zu überprüfen und ggf. durch Anklicken der entsprechend beschrifteten Schaltflächen zu korrigieren oder ganz zu löschen.
  3. c) Der Verkäufer bestätigt dem Kunden den Zugang der Bestellung unverzüglich per E-Mail (Bestellbestätigung). Die Bestellbestätigung ist keine Annahme der Bestellung, es sei denn, darin wird neben der Bestätigung des Zugangs zugleich die Annahme erklärt. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Verkäufer die Bestellung durch eine Annahmeerklärung oder durch die Lieferung der bestellten Artikel annimmt. Sollte die Lieferung der vom Auftraggeber bestellten Ware nicht möglich sein, etwa weil die entsprechende Ware nicht auf Lager ist, sieht der Verkäufer von einer Annahmeerklärung ab. In diesem Fall kommt ein Vertrag nicht zustande. Der Verkäufer wird den Auftraggeber darüber unverzüglich informieren.

(7) Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesem zurückzugeben und die wegen eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm in ordnungsgemäßem Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlung nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

  • 3 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Bei telefonischer Bestellung gilt die telefonische Vereinbarung über den Preis für den Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk zuzüglich Verpackung und Fracht, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Exportlieferungszoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben.

(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen, gelten bei Lieferung die ursprünglichen Listenpreise des Verkäufers fort.

(3) Rechnungsbeträge sind sofort nach Erhalt der Rechnung fällig und ohne Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist; für Neukunden ist bei den ersten beiden Bestellungen eine Zahlung auf Rechnung nicht möglich. Leistet der Auftraggeber nach Fälligkeit nicht innerhalb einer angemessenen Frist, so sind die ausstehenden Beträge nach Ablauf dieser Frist mit acht Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzuges bleibt unberührt.

(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

  • 4 Lieferung und Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen in der Regel ab Werk.

(2) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(3) Der Verkäufer kann unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.

(4) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtig oder nicht rechtzeitig Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden ist, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zumutbar ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

–          die Teillieferung für Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

–          die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und

–           dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(6) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser AGB beschränkt.

  • 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung Lieferung und Lieferzeit

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Verkäufers, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Verkäufer auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort an dem die Installation zu erfolgen hat.

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Kunden; ausgenommen sind Paletten.

(3) Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z. B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Verkäufer versandbereit ist und dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber.

(5) Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten zusätzlich gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

  • 6 Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung.

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in der in § 2 Abs. 3 dieser AGB bestimmten Form zugegangen ist. Auf Verlangen des Verkäufers ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Veräußerer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigen Versandweges zwischen dem Sitz des Verkäufers und dem Ort, an welchen die Lieferung durch den Verkäufer vertragsgemäß erfolgt ist; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem vertragsgemäßen Lieferort befindet.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb einer angemessenen Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(4) Beruht ein Mangel auf Verschulden des Verkäufers kann der Auftraggeber unter den in § 9 dieser AGB bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Verkäufer gehemmt.

(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(7) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände (z. B. Vorführgerät) erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

  • 7 Gewährleistungsausschluss für Registrierkassen und Software

(1) Die von dem Verkäufer angebotenen Registrierkassen bieten die Möglichkeit, die Bedienung sowie die Berechnungen nach eigenen Kundenspezifikationen des Auftraggebers vorzunehmen. Die Recheneinstellungen der Registrierkassen sind bei Übergabe von dem Verkäufer an den Auftraggeber entsprechend geltender Gesetze und Verordnungen bzw. der Erforderlichkeit gemäß der Auftragsbestätigung vorgegeben. Wegen der Möglichkeit der nachträglichen Veränderung dieser Recheneinstellungen, ohne dass der Urheber dieser zweifelsfrei feststellbar ist, verpflichtet sich der Auftraggeber diese Recheneinstellungen bei Übergabe der Registrierkasse gemäß der Betriebsanleitung auf deren mögliche Mangelhaftigkeit zu untersuchen. Die Recheneinstellungen der Registrierkassen gelten als genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach Übergabe der Registrierkasse eine Mängelanzeige hinsichtlich dieser Recheneinstellung in der in § 2 Abs. 3 dieser AGB bestimmten Form zugegangen ist.

(2) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass er im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten vor einer ersten Verwendung der Software prüfen muss, ob die Installation der Software zu besonderen Interferenzen mit bereits installierter Software führen könnte, und weiter für eine Sicherung seiner Daten vor der ersten Installation und während des laufenden Betriebes zu sorgen hat und im Falle eines vermuteten Softwarefehlers alle zumutbaren zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen ergreifen muss.

(3) Die Software hat die vereinbarte Beschaffenheit, eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Nicht jeder Fehler, der Software zwangsläufig anhaftet, führt zu dem vollen Recht des Auftraggebers, insbesondere Rücktritt und Schadensersatz. Eine Funktionsbeeinträchtigung der Software, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Betriebssystem, unzureichenden Systemschutz, Fehlbedienung o. ä. resultiert, ist kein Mangel. Im Zweifel hat der Auftraggeber die einwandfreie Funktionalität der Softwareumgebung zu belegen. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.

(4) Die vom Verkäufer gelieferte Software genießt urheberrechtlichen Schutz. Eine Verletzung des Urheberechts ist strafbar. Mit der Lieferung der Software wird kein Eigentum am Programm erworben. Die Programme bleiben Eigentum des Herstellers. Es wird lediglich ein nichtübertragbares Nutzungsrecht erworben. Eine Weiterveräußerung und Weitergabe an Dritte ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verkäufers zulässig. Das Kopieren der gelieferten Software ist nicht gestattet, es sei denn zu Datensicherungszwecken des Auftraggebers.

  • 8 Schutzrechte

(1) Der Verkäufer steht nach Maßgabe dieses § 8 dieser AGB dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Er sorgt andernfalls dafür, dass ein entsprechendes Nutzungsrechte über einen Lizenzvertrag gewährleistet wird, das dem Auftraggeber die Nutzung ohne Rechtsverstöße ermöglicht. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Besteller durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht, ist der Auftraggeber berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 9 dieser AGB.

(3) Bei Rechtsverletzungen durch vom Verkäufer gelieferte Produkte anderer Hersteller wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 8 dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

  • 9 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jedenfalls auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe des § 9 dieser AGB eingeschränkt.

(2) Der Verkäufer haftet nicht

  1. a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
  2. b) im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nichtleitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen,

soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mangelfreien Lieferung und Installation sowie Beratung-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder auf den Schutz von Leib oder Leben von Personen des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit der Verkäufer gemäß § 9 Abs. 2 dieser AGB dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

(5) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(6) Die Einschränkungen dieses § 9 dieser AGB gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

  • 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern laufenden Geschäftsbeziehung.

(2) Die vom Verkäufer an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Verpfändung und Sicherungsübereignung durch den Auftraggeber sind unzulässig. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

(3) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (§ 10 Abs. 9 dieser AGB) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern.

(5) Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.

(6) Der Verkäufer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen gegen den Erwerber in eigenem Namen für Rechnung des Verkäufers einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber dem Verkäufer.

(8) Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderung auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderung um mehr als 50 % übersteigt.

(9) Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

  • 11 Schlussbestimmung

(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber ist nach Wahl des Verkäufers Oldenburg (Oldbg.) oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist Oldenburg (Oldbg.) ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

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